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Newsletter der CDU Thüringen

 

Satzung der CDU Thüringen

A. Aufgabe, Name, Sitz des Landesverbandes

   § 1 Aufgabe
   § 2 Name
   § 3 Sitz

B. Mitgliedschaft

   § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
   § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
   § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
   § 7 Ordnungsmaßnahmen
   § 8 Parteiausschluss
   § 9 Ausschlussverfahren
   § 10 Regelung von Streitigkeiten

C. Struktur

   I. Landesverband

      § 11 Aufbau
      § 12 Aufgabe
      § 13 Organe
      § 14 Landesparteitag
      § 15 Aufgaben des Landesparteitages
      § 16 Landesausschuss
      § 17 Landesvorstand
      § 18 Aufgaben des Landesvorstandes
      § 19 Generalsekretär und Landesgeschäftsführer
      § 20 Landesfachausschüsse
      § 21 Landesparteigericht

   II. Kreisverbände

      § 22 Organisation
      § 23 Aufgaben
      § 24 Organe des Kreisverbandes
      § 25 Kreisparteitag
      § 26 Kreisvorstand
      § 27 Kreisfachausschüsse
      § 28 Kreisgeschäftsführung
      § 29 Gemeinsames Kreisparteigericht

   III. Ortsverbände

      § 30 Organisation
      § 31 Aufgaben
      § 32 Organe des Ortsverbandes
      § 33 Hauptversammlung
      § 34 Ortsvorstand

D. Vereinigungen und Sonderorganisationen

   § 35 Vereinigungen
   § 36 Sonderorganisationen

E. Allgemeine Bestimmungen

   I. Finanzwesen

      § 37 Finanzierung
      § 38 Buchführung und Kassenprüfung, Beitragspflicht
      § 39 Geschäftsjahr

   II. Geschäftsführung

      § 40 Gesetzliche Vertretung des Landesverbandes
      § 41 Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes
      § 42 Haftung

   III. Abstimmung und Wahlen

      § 43 Beschlussfähigkeit
      § 44 Erforderliche Mehrheiten
      § 45 Abstimmungen
      § 46 Wahlen
      § 47 Rechnungsprüfer
      § 48 Wahlperiode

   IV. Aufstellung von Bewerbern

      § 49 Wahl der Wahlkreisbewerber
      § 50 Wahl der Wahlkreisbewerber
      § 51 Aufstellung der Listenbewerber
      § 52 Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl

F. Schlussvorschriften

   § 53 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
   § 54 Nachweis des Mitgliederbestandes
   § 55 Geschäftsordnungen
   § 56 Inkrafttreten

A. Aufgabe, Name, Sitz des Landesverbandes

§ 1 Aufgabe

Der Landesverband Thüringen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der CDU im Freistaat Thüringen. Die CDU Thüringen will das öffentliche Leben im Freistaat aus christlich geprägter Verantwortung gestalten.

§ 2 Name

Die CDU Thüringen führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Thüringen.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der CDU kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der CDU bekennt und nicht infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit verloren hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag am Wohnort. In Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch dort erfolgen, wo der Bewerber seinen Arbeitsplatz hat. In diesem Fall ist der Kreisverband des Wohnsitzes vor der Aufnahme anzuhören. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

(3) Innerhalb von sechs Wochen soll der Kreisvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Ortsverband über den Aufnahmeantrag entscheiden. Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss erworben.

(4) Bei Ablehnung des Antrages besteht das Recht des Einspruches beim Landesvorstand. Er trifft die endgültige Entscheidung.

(5) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politisch mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder in einer parlamentarischen Vertretung derselben schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

(6) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.

(7) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes im Benehmen mit dem zuständigen Ortsverband den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft endet mit dem Beitritt zur CDU oder nach Ablauf eines Jahres. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei. Gastmitglieder sollen jedoch entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden. Von der Kreisverbandsebene aufwärts sollen Mitglieder in nicht mehr als drei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in Vereinigungen und Sonderorganisationen in nicht mehr als insgesamt fünf – Vorstandsämter gewählt werden können.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der CDU zu vertreten und sich für die Ziele der Partei einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben dem zuständigen Vorstand, auf dessen Wunsch, über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge regelmäßig zu entrichten. Amts- und Mandatsträger sind zur Zahlung eines weiteren in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten regelmäßigen Beitrages verpflichtet. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

(5) Wechselt ein Mitglied seinen Kreisverband, hat es sich beim bisherigen Kreisverband unter Angabe seiner neuen Anschrift abzumelden und beim neuen Kreisverband anzumelden. Der Wechsel wird zwei Monate nach dem Eingang der vollständigen Erklärung beim bisherigen Kreisverband wirksam. Der bisherige Kreisverband ist vor dem Wechsel anzuhören.

§ 5a Mitgliederbefragungen

Der Landesvorstand kann mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder in Personal- und Sachfragen eine Mitgliederbefragung beschließen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt die Mitgliedschaft auch mit dem Ende des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam.

(3) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als zwölf Monate in Verzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal schriftlich angemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Beträge nicht bezahlt. Der Kreisverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.

(4) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind durch den zuständigen Kreisgeschäftsführer unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Durch den zuständigen Kreisvorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung oder satzungsgemäße Ordnung der Partei verstoßen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von Parteiämtern,
  4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Bundesvorstand zuständig.

(4) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 bedürfen einer schriftlichen Begründung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Vereinigungen im Verhältnis zu ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 8 Parteiausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnungen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Landesvorstandes wieder aufgenommen werden.

(2) Erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Partei liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

  1. einer anderen politischen Partei beitritt,
  2. öffentlich im erheblichen Maße gegen die Grundsätze der Politik der Union Stellung nimmt,
  3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr austritt,
  4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
  5. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,
  6. sich ohne Zustimmung des zuständigen Kreisverbandes für ein politisches Mandat bei einer konkurrierenden politischen Gruppierung bewirbt oder als freier Kandidat bewirbt.

(3) Ein Mitglied, das einem anderen dafür, dass er bei Wahlen nach § 46 nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anbietet, verspricht, gewährt oder entsprechende Nachteile androht, soll aus der Partei ausgeschlossen werden. Ebenso soll ausgeschlossen werden, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke und andere geldwerte Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Das gleiche gilt im Falle der Fälschung oder Verfälschung von Aufnahmeanträgen oder sonstigen auf die Partei bezogenen Urkunden und den Gebrauch solcher gefälschten oder verfälschten Urkunden.

(4) Als Ausschlussgrund gilt ferner die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und die Vorschriften über das Ausschlussverfahren (§ 9) gelten für die Vereinigungen im Verhältnis zu ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 9 Ausschlussverfahren

(1) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Ortsverbandes auf Antrag des zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.

(2) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Bundesvorstand zuständig.

(3) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen. Die Entscheidungen der Parteigerichte sind schriftlich zu begründen.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntgabe außer Kraft.

§ 10 Regelung von Streitigkeiten

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Verbandes mit einzelnen Mitgliedern sowie Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung sind Parteigerichte zuständig.

(2) Näheres regelt die Parteigerichtsordnung (PGO).

C. Struktur

I. Landesverband

§ 11 Aufbau

Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände und Ortsverbände.

§ 12 Aufgabe

(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, durch seine Kreis- und Ortsverbände und Vereinigungen

  1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten, die Ziele der CDU zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,
  2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Entscheidungen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,
  3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern.

(2) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU Thüringen und fördert die Arbeit der Kreisverbände und der Vereinigungen.

§ 13 Organe

Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesausschuss und der Landesvorstand.

§ 14 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ der CDU Thüringen.

(2) Dem Landesparteitag gehören stimmberechtigt an:

  1. als Vertreter der Kreisverbände je ein Vertreter für angefangene hundert der bei einem Kreisverband geführten Mitglieder. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, die sich aus der Zentralen Mitgliederdatei zum vorletzten Quartalsende ergibt und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist,
  2. der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter,
  3. der Generalsekretär,
  4. die Ehrenvorsitzenden,
  5. der Ministerpräsident und der Landtagspräsident oder deren Stellvertreter, soweit sie der CDU angehören,
  6. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag,
  7. der Landesschatzmeister.

(3) Dem Landesparteitag gehören beratend an:

  1. die übrigen und beratenden Mitglieder des Landesvorstandes,
  2. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtages, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  3. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  4. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  5. die Vorsitzenden der Landesfachausschüsse.

(4) Zum Landesparteitag werden eingeladen:

  1. die Rechnungsprüfer,
  2. die Mitglieder der Parteigerichte der CDU Thüringen.

(5) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorstand einberufen. Er muss spätestens innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisverbände dieses beantragt.

§ 15 Aufgaben des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist zuständig für

  1. alle die CDU Thüringen berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. die Entgegennahme des Berichtes des Landesvorstandes und für dessen Entlastung,
  3. die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes, der Mitglieder des Landesparteigerichts und des Gemeinsamen Kreisparteigerichts, der Rechnungsprüfer, der Vertreter des Landesverbandes zum Bundesparteitag und zum Bundesausschuss der CDU,
  4. die Annahme und Änderung der Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung und der Geschäftsordnung.

(2) Der Landesparteitag kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Ehrenvorsitzende können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die CDU Thüringen erworben haben. Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme in allen Organen der Landespartei.

§ 16 Landesausschuss

(1) Dem Landesausschuss gehören stimmberechtigt an:

  1. als Vertreter der Kreisverbände je ein Vertreter für angefangene 300 der bei einem Kreisverband geführten Mitglieder. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, die sich aus der Zentralen Mitgliederdatei zum vorletzten Quartalsende ergibt und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist,
  2. der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter,
  3. der Generalsekretär,
  4. die Ehrenvorsitzenden,
  5. der Ministerpräsident und der Landtagspräsident oder deren Stellvertreter, soweit sie der CDU angehören,
  6. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag,
  7. der Landesschatzmeister.

(2) Dem Landesausschuss gehören beratend an:

  1. die übrigen und beratenden Mitglieder des Landesvorstandes,
  2. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtages, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  3. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  4. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  5. die Vorsitzenden der Landesfachausschüsse.

(3) Zum Landesausschuss werden die weiteren Thüringer Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und die Mitglieder der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag eingeladen, soweit sie der CDU nicht angehören.

(4) Der Landesausschuss wird bei Bedarf vom Landesvorstand einberufen. Er muss spätestens innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisverbände dieses beantragt.

(5) Der Landesausschuss ist für die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen zuständig.

§ 17 Landesvorstand

(1) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

  1. der Landesvorsitzende,
  2. drei stellvertretende Landesvorsitzende,
  3. der Generalsekretär,
  4. die Ehrenvorsitzenden,
  5. der Ministerpräsident und der Landtagspräsident oder deren Stellvertreter, soweit sie der CDU angehören,
  6. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag,
  7. der Landesschatzmeister
  8. fünfzehn Beisitzer.

Die Mitglieder, außer jene nach Ziffer 5 und 6, werden vom Landesparteitag gewählt. Die Wahl des Generalsekretärs erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden.

(2) Beratende Mitglieder des Landesvorstandes sind:

  1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  2. der Vorsitzende der Landesgruppe der Thüringer CDU-Abgeordneten im Deutschen Bundestag,
  3. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  4. die Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen auf Landesebene,
  5. Bundes- und Landesminister, soweit sie der CDU Thüringen angehören,
  6. der Landesgeschäftsführer.

(3) Der Landesvorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.

(4) Der Landesvorstand wird durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind:

  1. die politische Führung des Landesverbandes,
  2. die Einberufung und Vorbereitung des Landesparteitages und des Landesausschusses,
  3. die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses,
  4. die Wahl des Landesgeschäftsführers auf Vorschlag des Landesvorsitzenden, soweit kein Generalsekretär bestellt ist, anderenfalls die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1,
  5. die Benennung der Vorschläge der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP),
  6. die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluss, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei,
  7. die Förderung der Kreis- und Ortsverbände sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
  8. die Bildung von Landesfachausschüssen und die Berufung ihrer Vorsitzenden,
  9. die Genehmigung der Satzungen der Kreisverbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
  10. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Kreisverbände und der Vereinigungen auf Landesebene.

(2) Der Landesvorstand hat die Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen und Landesfachausschüsse teilnehmen.

(4) Der Landesvorstand hat das Recht, von den Kreisverbänden Rechenschaft über ihre Angelegenheiten zu fordern. Bei Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben kann der Landesvorstand Erforderliches veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen.

(5) Der Landesschatzmeister hat mindestens halbjährlich den Landesvorstand über den Stand und die Entwicklung der Finanzen, insbesondere über die vom Landesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung zu berichten.

(6) Der Landesvorstand kann einen Revisionsbeauftragten bestellen.

§ 19 Generalsekretär und Landesgeschäftsführer

(1) Der Landesparteitag kann auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Generalsekretär wählen.

(2) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte der Landespartei.

(3) Der Generalsekretär koordiniert die Parteiarbeit der Kreisverbände, Ortsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen und die von der Landespartei, den Vereinigungen und Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen.

(4) Der Generalsekretär hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Kreisverbände, Ortsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen und sich über deren Angelegenheiten zu unterrichten; er muss jederzeit gehört werden.

(5) Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Landesgeschäftsführer und stellt diesen an. Der Landesgeschäftsführer leitet die Arbeit der Landesgeschäftsstelle auf der Grundlage eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes, der auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Landesvorstand beschlossen wurde. Er ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

(6) Wird kein Generalsekretär bestellt, beruft der Landesvorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden den Landesgeschäftsführer und stellt diesen, vertreten durch den Vorsitzenden, an. In diesem Fall übernimmt der Landesgeschäftsführer zusätzlich die Aufgaben und Befugnisse des Generalsekretärs. Wird kein Generalsekretär bestellt, ist der Landesgeschäftsführer in den Parteiorganen als stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

§ 19a Weisungsrecht des Generalsekretärs

Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden.

§ 20 Landesfachausschüsse

(1) Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung Landesfachausschüsse einsetzen.

(2) Ein Landesfachausschuss besteht aus bis zu zwölf ständigen Mitgliedern. Weitere beratende Mitglieder, die nicht der CDU angehören müssen, können hinzugezogen werden.

§ 21 Landesparteigericht

(1) Das Landesparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens fünf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Parteigerichts werden vom Landesparteitag für vier Jahre gewählt.

(4) Die Zuständigkeit des Parteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.

II. Kreisverbände

§ 22 Organisation

(1) Der Kreisverband ist die Organisation der Mitglieder der CDU in den Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Der Kreisverband ist die kleinste organisatorische Einheit der CDU mit selbstständiger Konto- und Kassenführung.

(2) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom Landesverband wahrgenommen werden. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Beiträge zuständig. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen.

§ 23 Aufgaben

Der Kreisverband hat die Aufgaben:

  1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten, die Ziele der CDU zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,
  2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
  3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
  4. die Arbeit der Ortsverbände und Vereinigungen zu fördern,
  5. die Beschlüsse und Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen.
§ 24 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 25 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ der CDU im Kreisverband.

(2) Der Kreisparteitag findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt.

(3) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder der Ortsverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt für die Wahl von Vorständen der Orts- und Kreisverbände sowie für die Aufstellung der Kandidaten der CDU für Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.

(4) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbandes, unabhängig davon, ob diese als Mitgliederversammlung oder als Delegiertenparteitag durchgeführt werden. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Die Befugnisse des Versammlungsleiters, die Redezeit zu begrenzen, bleiben davon unberührt.

(5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, bis zum Ablauf der in den Satzungen vorgesehenen Antragsfristen und unter Nachweis der erforderlichen Zahl unterstützender Unterschriften Anträge an den Kreisparteitag seines Kreisverbandes zu richten, unabhängig davon, ob dieser als Mitgliederversammlung oder als Delegiertenparteitag durchgeführt wird. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für Initiativanträge.

(6) Am Kreisparteitag nehmen für den Fall, dass dieser als Delegiertenparteitag bzw. als Vertreterversammlung durchgeführt wird, beratend teil:

  1. die Mitglieder des Kreisvorstandes,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtags, soweit sie dem Kreisverband angehören,
  3. die Mitglieder der CDU-Fraktion des Kreistages oder bei kreisfreien Städten des Stadtrates, soweit sie der CDU angehören.

(7) Zum Kreisparteitag werden die weiteren Mitglieder der CDU-Fraktion des Kreistages oder bei kreisfreien Städten des Stadtrates eingeladen, die der CDU nicht angehören.

(8) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Kreisvorstand einberufen. Er muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Ortsverbände es beantragt.

(9) Der Kreisparteitag ist zuständig für

  1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche für den Kreisverband grundsätzliche Bedeutung haben,
  2. die Entgegennahme des Berichtes und die Entlastung des Kreisvorstandes,
  3. die Wahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer sowie der vom Kreisverband zum Landesparteitag und zum Landesausschuss zu entsendenden Vertreter,
  4. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
§ 26 Kreisvorstand

(1) Mitglieder des Kreisvorstandes sind:

  1. der Kreisvorsitzende,
  2. bis zu drei stellvertretende Kreisvorsitzende,
  3. der Kreisschatzmeister,
  4. bis zu zehn Beisitzer bei Kreisverbänden mit bis zu 500 Mitgliedern, bis zu zwölf Beisitzer bei Kreisverbänden mit bis zu 1000 Mitgliedern und bis zu 15 Beisitzer bei Kreisverbänden mehr als 1000 Mitgliedern,
  5. der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Kreistag bzw. im Stadtrat der kreisfreien Stadt,
  6. der Landrat oder bei kreisfreien Städten der Oberbürgermeister oder ein Stellvertreter, soweit er der CDU angehört.

(2) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil:

  1. die für den Kreisverband zuständigen Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtages,
  2. die im Kreis wohnenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes und die Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie des Thüringer Landtages ohne Direktwahlkreis, soweit sie der CDU angehören,
  3. die Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen auf Kreisebene,
  4. der Kreisgeschäftsführer.

(3) Der Kreisvorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.

(4) Die Aufgaben des Kreisvorstandes sind:

  1. die politische Führung des Kreisverbandes,
  2. die Vorbereitung des Kreisparteitages,
  3. die Ausführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
  4. die Förderung der politischen Aktivität der Ortsverbände und der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen,
  5. die Organisation eines Bürgerbüros, welches auch von zwei Kreisverbänden unterhalten werden kann,
  6. die gemeinsame Beratung mit den kommunalen Mandatsträgern in allen wichtigen Fragen der Kommunalpolitik und die Erarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen für die Arbeit der Kreistagsfraktion oder bei kreisfreien Städten der Stadtratsfraktion,
  7. die Information des Landesvorstands über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge,
  8. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Ortsverbände und der Vereinigungen.

(5) Der Kreisvorstand hat das Recht, von den Ortsverbänden Rechenschaft über ihre Angelegenheiten zu fordern. Bei Nichterfüllung der diesen obliegenden Pflichten und Aufgaben kann er Erforderliches veranlassen, nötigenfalls mit Zustimmung des Landesvorstandes einen Beauftragten einsetzen.

(6) Der Kreisvorstand hat die Ortsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen, die der gegenseitigen Unterrichtung dienen.

(7) Der Kreisvorstand wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.

§ 27 Kreisfachausschüsse

Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung Kreisfachausschüsse einsetzen. Er beruft deren Vorsitzende. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 20 entsprechend.

§ 28 Bürgerbüros und Kreisgeschäftsführung

(1) Die Kreisgeschäftsstellen werden als Bürgerbüros geführt. Als solche müssen sie als Anlauf- und Servicestellen für auskunftssuchende Bürger zur Verfügung stehen.

(2) Die Leitung der zuständigen Kreisgeschäftsstelle obliegt dem Kreisgeschäftsführer. Er führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Kreisvorstandes und unterstützt die Ortsverbände.

§ 29 Gemeinsames Kreisparteigericht

(1) Für die Kreisverbände wird ein Gemeinsames Kreisparteigericht nach § 2 Absatz 3 der Parteigerichtsordnung mit Sitz in Erfurt errichtet. Es besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie mindestens fünf stellvertretenden Mitgliedern; sie werden vom Landesparteitag für vier Jahre gewählt.

(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Zuständigkeit des Gemeinsamen Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.

III. Ortsverbände

§ 30 Organisation

(1) Der Ortsverband ist die Organisation der CDU für die im Bereich einer Stadt oder einer Gemeinde, bei kreisfreien Städten im Bereich eines Stadtteils, wohnenden Mitglieder. Für das Gebiet benachbarter Gemeinden kann ein gemeinsamer Ortsverband begründet werden. Ein Ortsverband soll in der Regel nicht weniger als zehn Mitglieder umfassen.

(2) Ortsverbände, die den kommunalen Grenzen nicht entsprechen, sind neu zu gliedern. Entsprechendes gilt für Stadtteile in kreisfreien Städten, dabei kann in begründeten Fällen von kommunal festgelegten Stadtteilgrenzen abgewichen werden.

(3) Die Gründung und Neugliederung von Ortsverbänden erfolgt nach Anhörung der betroffenen Mitglieder im Benehmen mit dem Landesgeschäftsführer durch Beschluss des Kreisvorstandes. Auf Antrag der betroffenen Mitglieder kann der Kreisparteitag den Beschluss mit Zustimmung des Landesvorstandes aufheben oder ändern.

§ 31 Aufgaben

Der Ortsverband hat die Aufgaben:

1. die Grundsätze der CDU zu verbreiten, die Ziele der CDU zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,

4. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.

§ 32 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Hauptversammlung und der Ortsvorstand.

§ 33 Hauptversammlung

(1) Der Hauptversammlung obliegt:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über alle für den Ortsverband bedeutsamen Angelegenheiten,
  2. die Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl, soweit hierfür nicht überörtliche Parteiorgane zuständig sind,
  3. die Wahl der Vertreter für den Kreisparteitag, soweit dieser als Vertreterversammlung zusammentritt,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl des Ortsvorstandes.

(2) Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird vom Ortsvorstand einberufen. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

§ 34 Ortsvorstand

(1) Dem Ortsvorstand gehören der Ortsvorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Ortsvorsitzende und bis zu sechs Beisitzer an.

(2) Als Gäste nehmen der zuständige Bürgermeister oder der zuständige Ortsbürgermeister oder deren Stellvertreter, soweit diese der CDU angehören, teil.

(3) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Der Ortsvorstand wird durch den Ortsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.

D. Vereinigungen und Sonderorganisationen

§ 35 Vereinigungen

(1) Die CDU Thüringen hat folgende Vereinigungen:

  1. Junge Union Thüringen,
  2. Frauen-Union der CDU Thüringen,
  3. Senioren-Union der CDU Thüringen,
  4. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft Thüringen,
  5. Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Thüringen,
  6. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Thüringen,
  7. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in der CDU Thüringen - Union der Vertriebenen, Flüchtlinge und Aussiedler.

(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten, sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(3) Die organisatorischen und die gebietsmäßigen Gliederungen der Vereinigungen sollen denen der Partei entsprechen. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der Zustimmung des Landesvorstandes der CDU bedarf. Der Geschäftsführer einer Vereinigung wird im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ernannt.

(4) Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen im Rahmen der Grundsätze der CDU.

§ 36 Sonderorganisationen

(1) Innerhalb der CDU Thüringen können mit Zustimmung des Landesvorstandes Sonderorganisationen wie der Evangelische Arbeitskreis, der Landesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen und der Arbeitskreis Polizei gebildet werden.

(2) Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen im Rahmen der Grundsätze der CDU.

E. Allgemeine Bestimmungen

I. Finanzwesen

§ 37 Finanzierung

Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und die weiteren in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge sowie durch Sammlungen und Spenden aufgebracht. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 38 Beitragspflicht sowie Buchführung und Kassenprüfung

(1) Jedes Mitglied der CDU Thüringen hat regelmäßig seine persönlichen Beiträge zu entrichten.

(2) Alle Verbände, die Geldmittel bewirtschaften, sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(3) Die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sowie der nachgeordneten Verbände sind am Schluss des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind von den gewählten Rechnungsprüfern durchzuführen. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied kann der Prüfung beiwohnen.

(4) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände können die Kassen- und Rechnungsführung der ihnen nachgeordneten Verbände jederzeit prüfen lassen. Die Kreisverbände sind verpflichtet, den Landesvorstand auf Verlangen über ihre Kassenlage zu informieren.

(5) Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(6) Die Rechnungsprüfer haben wesentliche Beanstandungen unverzüglich dem Landesvorstand mitzuteilen; die gleiche Mitteilungspflicht obliegt auch dem Kreisvorsitzenden und dem Kreisgeschäftsführer.

(7) Eine wesentliche Beanstandung liegt insbesondere vor, wenn

  1. eine überprüfbare satzungsmäßige Kassen- oder Rechnungsführung nicht mehr gewährleistet ist,
  2. die Bewirtschaftung finanzieller Mittel zweckfremd erfolgt oder deren Nachweisführung erheblich lückenhaft ist oder
  3. durch Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen im Zahlungsverkehr erhebliche Mehrausgaben entstehen.
§ 39 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Geschäftsführung

§ 40 Gesetzliche Vertretung des Landesverbandes

(1) Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein, oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, den Generalsekretär oder den Landesschatzmeister, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes.

(2) Für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes kann der Landesverband nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

(3) Der Landesgeschäftsführer ist zur Vertretung in Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

§ 41 Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Kreisvorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder den Kreisschatzmeister, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kreisvorstandes.

(2) Für Verbindlichkeiten der Ortsverbände und örtlichen Vereinigungen und Sonderorganisationen kann der Kreisverband nur in Anspruch genommen werden, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

(3) Der Geschäftsführer des Kreisverbandes ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

§ 42 Haftung

(1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.

(3) Im Innenverhältnis haften der Landesverband oder die Kreisverbände für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt haben.

III. Abstimmung und Wahlen

§ 43 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn zu ihnen mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Termin des Landesparteitages soll den stimmberechtigten Mitgliedern und den zum Landesparteitag antragsberechtigten Gremien mit einer Frist von sechs Wochen bekannt gegeben werden; von dieser Regel ist nur in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung zulässig. Mitgliederversammlungen, zu denen ordnungsgemäß eingeladen worden ist, sind in jedem Falle beschlussfähig.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 44 Erforderliche Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht mit.

(2) Hat der Landesparteitag die Auflösung beschlossen, so hat der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbeizuführen. Jedes Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Stimmabgabe aufzufordern. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der in der Urabstimmung abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Beschlüsse über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluss, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.

§ 45 Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

(2) Bei Abstimmungen kann sich jedes Mitglied der Stimme enthalten.

§ 46 Wahlen

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Landesvorstandes, der Kreisvorstände und der Ortsvorstände sowie die Wahlen der Vertreter für den Bundesparteitag, den Bundesausschuss, den Landesparteitag, den Landesausschuss, die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände, sowie für die Vertreterversammlungen für die Aufstellung der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Thüringer Landtag und für die Kommunalwahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(3) Die Wahl der Beisitzer aller Vorstände erfolgt in einem Wahlgang. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass auf dem Stimmzettel hinter dem Namen des wählenden Kandidaten ein Kreuz gesetzt wird. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Beisitzer entspricht, sind ebenfalls ungültig.

(4) Bei allen Vorstandswahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn bei Beisitzerwahlen die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten statt. Dabei darf höchstens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Kandidaten, und zwar in der Reihenfolge der nächstniedrigen Stimmenzahlen, zur Wahl gestellt werden. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

(5) Die Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern erfolgt in einem Wahlgang. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass auf dem Stimmzettel hinter dem Namen des zu wählenden Kandidaten ein Kreuz gesetzt wird. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Vertreter entspricht, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt sind Vertreter bzw. Ersatzvertreter in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenden Stimmen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, so erfolgt sie durch Stichwahl.

(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(7) Bei allen Wahlen sind Anwesenheitslisten zu führen. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich eigenhändig in diese Liste einzutragen. Die Wahlunterlagen dürfen erst nach Eintragung in die Anwesenheitsliste ausgehändigt werden.

(8) Bei allen Wahlen ist § 15 des Statuts der CDU Deutschlands zu beachten.

§ 47 Rechnungsprüfer

Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied, Mitglied eines Parteiausschusses oder Parteiangestellter ist oder es in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war.

§ 48 Wahlperiode

Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

IV. Aufstellung von Bewerbern

§ 49 Wahl der Wahlkreisbewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag

(1) Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag erfolgt durch eine Mitgliederversammlung der im Wahlkreis wohnenden wahlberechtigten Mitglieder der CDU Thüringen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kreisverbandes einberufen. Betrifft der Wahlkreis mehrere Kreisverbände, so erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem die meisten Mitglieder im Wahlkreis angehören, im Benehmen mit den übrigen Kreisvorsitzenden. Erreichen zwei oder mehrere Kreisverbände die gleiche Zahl an Mitgliedern, so obliegt die Einberufung dem an Jahren ältesten Kreisvorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(3) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(6) Die Wahlen müssen in den Fristen des Landeswahlgesetzes stattfinden.

§ 50 Wahl der Wahlkreisbewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) Die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers für die Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt durch eine Vertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Wahlkreisvertreterversammlung werden von den im Wahlkreis wohnenden wahlberechtigten Mitgliedern der Partei aus ihrer Mitte gewählt. Zur Vorbereitung führen die im Wahlkreis liegenden Kreisverbände eigene Versammlungen der Mitglieder aus den im Wahlkreis liegenden Ortsverbänden durch, die die Vertreter für die gemeinsame Wahlkreisvertreterversammlung wählen. Pro angefangene 30 Mitglieder wird ein Vertreter gewählt. Die Vertreterzahl wird aufgrund der Mitgliederzahl ermittelt, die sich aus der Meldung der Zentralen Mitgliederdatei zum vorletzten Quartalsende ergibt und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist.

(3) Die Wahlkreisvertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem die meisten Vertreter angehören, im Benehmen mit den übrigen Kreisvorsitzenden einberufen. Erreichen zwei oder mehrere Kreisverbände die gleiche Zahl der Vertreter, so obliegt die Einberufung dem an Jahren älteren Kreisvorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(4) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Verhandlungen leitet.

(5) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(7) Die Wahlen müssen in den Fristen des Bundeswahlgesetzes stattfinden.

§ 51 Aufstellung der Listenbewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag, für die Wahl zum Deutschen Bundestag und die Wahl zum Europäischen Parlament

(1) Die Aufstellung der Bewerber für die Landeslisten erfolgt für die Wahl zum Thüringer Landtag, für die Wahl zum Deutschen Bundestag und die Wahl zum Europäischen Parlament durch jeweils eine Landesvertreterversammlung. Soweit terminlich zulässig, können die Bewerber für mehrere dieser Landeslisten von einer Landesvertreterversammlung gewählt werden.

(2) Die Landesvertreterversammlung besteht aus Vertretern der Kreisverbände. Jeder Kreisverband entsendet pro angefangene 100 Mitglieder einen Vertreter. Die Vertreter werden aufgrund der Mitgliederzahl ermittelt, die sich aus der Meldung der Zentralen Mitgliederdatei zum vorletzten Quartalsende ergibt und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis einschließlich des vorletzten Quartals entrichtet worden ist.

(3) Die Mitglieder der Landesvertreterversammlung werden in einer Versammlung der jeweils wahlberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes gewählt. Zu dieser Versammlung lädt der Kreisvorsitzende ein.

(4) Die Einladung der Landesvertreterversammlung erfolgt durch den Landesvorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(5) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Verhandlungen leitet.

(6) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wahl ist geheim.

(7) Bei der Aufstellung der Landesliste für die Wahl zum Europäischen Parlament wird über die ersten vier und für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird über die ersten achtzehn Listenplätze einzeln abgestimmt. Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen einer Mehrheit der Vertreterversammlung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(8) Bei der Aufstellung der Landesliste für die Wahl zum Thüringer Landtag wird über die ersten sechsundsechzig Listenplätze einzeln abgestimmt, Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen einer Mehrheit der Vertreterversammlung.

(9) Der Landesvorstand ist berechtigt, Vorschläge für die Erstellung der Listen zu unterbreiten.

(10) Im Übrigen finden die Wahlgesetze entsprechende Anwendung.

§ 52 Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen

(1) Die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen erfolgt grundsätzlich durch eine Mitgliederversammlung.

(2) Zu der Mitgliederversammlung werden die wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlbezirk eingeladen.

(3) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder der Ortsverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll.

(4) Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gebietsverbandes.

(5) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(6) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(8) Bei der Wahl der Listenbewerber wird über jeden Listenplatz einzeln abgestimmt. Die Versammlung kann mit Mehrheit Abweichungen beschließen.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.